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  • §1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
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  • (1) 1Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 2Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt. 3Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach §9a. 4Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).
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  • (1) 1Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 2Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt. 3Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach §9a. 4Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1). (2) 1Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder erwerben wollen. 2Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse S oder die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. 3Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32km/h erwerben wollen. (3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts. (4) 1Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 2Im Fall des §30 (1) gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.
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