Attributes | Values |
---|
rdfs:label
| |
dbkwik:resource/2sEMAEJEKAepi0HDgdGAaw==
| |
dbkwik:resource/57jW2McNGlE9pqjtgT9qcQ==
| |
dbkwik:resource/6xQvFwQUuYf5iVHArKKckA==
| |
dbkwik:resource/7gk-nPZg6shct0rt28HYKw==
| |
dbkwik:resource/AO1Xwa3zhjchsEWtraQgsA==
| |
dbkwik:resource/BVnC8Hc44vHx7oL0Uq96xQ==
| |
dbkwik:resource/JoD2gIEg4u23wvMRuWfGxQ==
| - Götz 1990: Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft
|
dbkwik:resource/QnNqLb9ZSWSpQX201CKLLA==
| |
dbkwik:resource/QseLpQRy423bxxL2KmhCog==
| - Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Ermessen des Aufsichtsrats, sich der Befugnisse des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zu bedienen, sich unter besonderen Umständen zu einer Pflicht verdichten kann [FN 320]. Als besondere Umstände kommen Bedenken des Aufsichtsrats hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt des Vorstands bei der Strukturierung der betreffenden Geschäfte und vor allem die Tendenz des Vorstands, größere Geschäfte mit betont spekulativem Charakter abzuschließen, in Betracht [FN 321].
[FN 320: BGHZ 124, 111, 127; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 17; Brandes, WM 1994, 2177,2183; Götz, ZGR 1990, 633, 639; Dreher, ZHR 158 , 614, 634 f.]
[FN 321: Allein die sich abzeichnende Ergebnisverschlechterung eines Unternehmens begründet keinen Zwang, in vermehrtem Umfang Zustimmungsvorbehalte aufzustellen, es sei denn, die Ergebnisverschlechterung ist auf geschäftliche Fehlleistungen des Vorstands zurückzuführen. Dazu Götz, ZGR 1990,633, 639.]
|
dbkwik:resource/cOQ63AVwiZYf3UUTa8fbjA==
| |
dbkwik:resource/eDhPLpw7o8B5wk3WJ-2kTA==
| |
dbkwik:resource/p9TOJUtbeeejfnk5AAQHUg==
| - Das Ermessen des Aufsichtsrats, sich der Befugnisse des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zu bedienen, kann sich unter besonderen Umständen zu einer Pflicht verdichten. Als solche kommen in erster Linie in Betracht [...], Bedenken des Aufsichtsrats hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt des Vorstands bei der Strukturierung der betreffenden Geschäfte und die Tendenz des Vorstands, größere Geschäfte mit betont spekulativem Charakter abzuschließen. Die sich abzeichnende Ergebnisverschlechterung eines Unternehmens allein vermag entgegen Semler [FN 16] keinen Zwang zu begründen, in vermehrtem Umfang Zustimmungsvorbehalte aufzustellen. Vielmehr müßte die Ergebnisverschlechterung die Ursache für die Besorgnis des Aufsichtsrats von geschäftlichen Fehlleistungen des Vorstands sein.
|
dbkwik:de.vronipla...iPageUsesTemplate
| |
Quelle
| |
dbkwik:resource/XhOMK2reAaqeAKQ0pQhkhA==
| - Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Der Quellenverweis in FN 320 lässt nicht auf eine wörtliche Übernahme aus Götz schließen . Der Quellenverweis in FN 321 wird wohl so verstanden, dass sie sich nur auf den Fußnotentext bezieht. Außerdem ist eine wörtliche Übernahme wohl ausgeschlossen, da ein "Dazu" eingefügt ist.
|