About: dbkwik:resource/GseBMmK6x-OT0LhHvEqxBw==   Sponge Permalink

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  • [Nach Auffassung des] Bundesverfassungsgerichts sollen Normen, die inhaltlich unbestimmt und deshalb an sich rechtsstaatswidrig sind, gleichwohl mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn durch eine Reihe von Leitentscheidungen, die den Tatbestand konturieren, keine Zweifel hinsichtlich dessen, was tatbestandsmäßig ist und was nicht, mehr möglich sind.101 Für die "öffentliche Ordnung” bedeutet diese Entscheidung, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff verfassungsgemäß wäre, wenn eine Vielzahl von Leitentscheidungen auch diesen Begriff inhaltlich strukturierten und konturierten, es also eine Vielzahl von Sachverhalten gäbe, für die aufgrund von Gerichtsentscheidungen anerkannt ist, daß sie unter die "öffentliche Ordnung" zu subsumieren wären.102 Gerade davon kann aber heute keineswegs mehr ausgegangen werden. Viele Sachverhalte, hinsichtlich derer früher Einmütigkeit herrschte, wann sie eine Störung der "öffentlichen Ordnung" darstellten, sind heute positivrechtlich normiert und damit allein für die "öffentliche Sicherheit” relevante Tatbestände geworden. Dies nachgewiesen zu haben, ist das bleibende Verdienst von V. Götz,103 dem mindestens insoweit die Gefolgschaft in der polizeirechtlichen Literatur nicht versagt geblieben ist. Zum anderen sind aber, darauf bleibt zu insistieren, eine Vielzahl den Bereich der Sittlichkeit betreffende Entscheidungen aufgrund der Liberalisierung vor allem der Sexualmoral heute nicht mehr anwendbar und damit zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs öffentliche Ordnung unbrauchbar geworden.104 ---- 101 BVerfGE 54, 143, 144 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Generalklausel des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden . 102 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 34 f. 103 Götz, V., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., Göttingen 1988, Rdnr. 98 ff., der in Rdnr. 109 für die Aufgabe der strengen begrifflichen Scheidung von "Sicherheit" und "Ordnung" plädiert. 104 Das beweist am besten die Beispielsgebung bei Befürwortern der "öffentlichen Ordnung", etwa Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16,3 a u. b, die den Wandel besonders augenfällig werden lassen.
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  • BauernOpfer
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  • Nach Auffassung des BVerfG sollen Normen, die inhaltlich unbestimmt und deshalb an sich rechtsstaatswidrig sind, gleichwohl mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn durch eine Reihe von Leitentscheidungen, die den Tatbestand konturieren, keine Zweifel hinsichtlich dessen, was tatbestandsmäßig ist und was nicht, mehr möglich sind. Für die öffentliche Ordnung bedeutet diese Entscheidung, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff verfassungsgemäß wäre, wenn eine Vielzahl von Leitentscheidungen auch diesen Begriff inhaltlich strukturierten und konturierten, es also eine Vielzahl von Sachverhalten gäbe, für die aufgrund von Gerichtsentscheidungen anerkannt ist, daß sie unter die öffentliche Ordnung zu subsumieren wären. Gerade davon kann heute aber nicht mehr ausgegangen werden. Viele, wenn nicht alle Sachverhalte, hinsichtlich derer früher Einmütigkeit herrschte, daß sie eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellten, sind heute positiv-rechtlich normiert und damit allein für die öffentliche Sicherheit relevante Tatbestände geworden. Das hat Götz53 überzeugend nachgewiesen. Auf ihn kann verwiesen werden. [Seite 35] Zum anderen sind, wovon auch in der Literatur57 ausgegangen wird, eine Vielzahl den Bereich der Sittlichkeit betreffende Entscheidungen aufgrund der Liberalisierung der Sitten heute nicht mehr anwendbar und damit zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs öffentliche Ordnung unbrauchbar geworden58. ---- [3 Zusammenstellung der Polizeigesetze bei Götz, Polizeirecht, 5. Aufl. 1978,]S. 28 f. 18 Diese Definition der öffentlichen Ordnung ist heute noch herrschend, vgl. z. B. Hans H. Klein, DVBl. 1971, S. 233; Erbel, DVBl. 1972, S. 476; Friauf, in v. Münch , Bes. VerwR, S. 175, Martens, in Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, Band 2, S. 130; Götz , S. 45.] 53 a.a.O. , S. 46 ff.; a.a.O. , S. 135 ff. 57 Klein, in DVBl. 1971, S. 237. 58 Schaut man sich die bei Wacke, in: Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. 1961, S. 72 ff., aufgeführten Beispiele an und vergleicht sie mit der Wirklichkeit , so wird der Wandel besonders augenfällig.
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  • Nein
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Quelle
  • Peine 1979
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  • Es existiert ein Verweis auf die Quelle, aber dieser macht Art und Umfang der Übernahme nicht klar. Auch die Fußnote 104/58 wird dem Sinn nach übernommen.
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