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| - Böckenförde stellt hiernach fest, daß auch die sogenannten Verwaltungsanordnungen und Dienstanweisungen dem Begriff des Rechts unterfallen. Indem sie Organe errichten, Kompetenzen umschreiben, Zuständigkeiten verteilen, Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse begründen, sind sie in spezifischer Weise Maßbestimmung für die Ausübung öffentlicher Gewalt. Zur Maßbestimmung gehöre aber eben nicht nur der äußere Bereich, sondern auch der innere.[504] Ähnlich wie Rupp unterscheidet Böckenförde einen organisatorischen Rechtskreis, der im Bereich der staatlichen Organe und Ämter und nur in diesem seine Rechtswirkung entfaltet und den Rechtskreis des allgemein verbindlichen Rechts, das nach außen dringt.[505]
[504] Böckenförde S. 74 f.
[505] Böckenförde S. 75; Rupp S. 19-38.
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| - Sie sind, indem sie Organe errichten, Kompetenzen umschreiben, Zuständigkeiten verteilen, Mitwirkungs- [und Kontrollbefugnisse begründen usw., in spezifischer Weise "Maßbestimmung" für die Ausübung öffentlicher Gewalt und die Wahrnehmung öffentlicher Angelegenheiten. Auch die sog. Verwaltungsanordnungen -und Dienstanweisungen unterfallen diesem Begriff- Zur Maßbestimmung gehört ja nicht nur die "äußere" zwischen Staat und Bürger, sondern ebenso die "innere" zwischen den staatlichen Organen und innerhalb ihrer: auch diese Anordnungen sind für die Adressaten, die sie angehen, rechtlich verbindlich, sind objektives Recht.]
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Quelle
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| - Die Quelle ist korrekt angegeben.
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