Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts. Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist. [Quelle: ] Mit einfachen Worten: Wenn man etwas tut, das "aufschiebende Wirkung" hat, wird dadurch etwas anderes gezielt hinausgezögert. Kategorie:Recht Kategorie:Strafrecht Kategorie:Beantwortete Fragen
Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts. Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist. [Quelle: ] Mit einfachen Worten: Wenn man etwas tut, das "aufschiebende Wirkung" hat, wird dadurch etwas anderes gezielt hinausgezögert. Kategorie:Recht Kategorie:Strafrecht Kategorie:Beantwortete Fragen