Muss man einen Radweg benutzen, wenn er im Gegensatz zur parallelen Straße nicht asphaltiert oder die Fahrbahnbeschaffenheit von geringerer Qualität ist
Wenn ein Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO als solcher gekennzeichnet ist, besteht eine Benutzungspflicht gem. § 41 (2) Zf. 5 a) StVO. Ausnahme: Der parallel zur Fahrbahn separat abgetrennte Radweg ist wegen Schnee und Eis nicht befahrbar (kein Winterdienst) oder durch eine Baustelle oder ein anderes Hindernis versperrt. Gilt entsprechend auch bei übermäßiger Verschmutzung außerhalb eines hinzunehmden Maßes bzw. Scherben und Glassplittern auf der Fahrbahn, nicht abgesenkten Bordsteinen an Kreuzungen. Kurzum: Die Verkehrssicherheit muss Vorrang vor der Radwegbenutzungpflicht haben. (OLG Hamm)
Wenn ein Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO als solcher gekennzeichnet ist, besteht eine Benutzungspflicht gem. § 41 (2) Zf. 5 a) StVO. Ausnahme: Der parallel zur Fahrbahn separat abgetrennte Radweg ist wegen Schnee und Eis nicht befahrbar (kein Winterdienst) oder durch eine Baustelle oder ein anderes Hindernis versperrt. Gilt entsprechend auch bei übermäßiger Verschmutzung außerhalb eines hinzunehmden Maßes bzw. Scherben und Glassplittern auf der Fahrbahn, nicht abgesenkten Bordsteinen an Kreuzungen. Kurzum: Die Verkehrssicherheit muss Vorrang vor der Radwegbenutzungpflicht haben. (OLG Hamm) Weiterhin gilt gemäß § 27 StVO (die Verbandregel) eine Ausnahme bei einer Gruppenstärke von mindestens 16 Personen. Diese dürfen dann, und nur dann, geschlossen die Fahrbahn benutzen und zu zweit nebeneinander herfahren. Kategorie:Recht Kategorie:Fahrrad Kategorie:Verkehr Kategorie:Straßenverkehr Kategorie:Straßenverkehrsrecht Kategorie:Beantwortete Fragen