[[Bild:Schoeneberg schrittfahren.JPG|thumb|Straßenschild Schrittfahren, Berlin-Schöneberg (kein gültiges Verkehrszeichen)]] Die Schrittgeschwindigkeit ist gesetztlich nirgends definiert. Die ständige Rechtsprechung der Gerichte orientiert sich jedoch an den von Fußgängern durchschnittlich erreichten Geschwindigkeiten und geht in ihren Urteilen von 4 bis 7 km/h aus.
[[Bild:Schoeneberg schrittfahren.JPG|thumb|Straßenschild Schrittfahren, Berlin-Schöneberg (kein gültiges Verkehrszeichen)]] Die Schrittgeschwindigkeit ist gesetztlich nirgends definiert. Die ständige Rechtsprechung der Gerichte orientiert sich jedoch an den von Fußgängern durchschnittlich erreichten Geschwindigkeiten und geht in ihren Urteilen von 4 bis 7 km/h aus. Diese Geschwindigkeit ist für ungeübte Fahrradfahrer zu gering, um ein einspuriges Fahrrad noch sicher zu führen. Sie fangen an zu kippeln und drohen umzufallen. Gleiches gilt für Fahrradfahrer mit einer sehr aufrechten Haltung. Für einen geübten Fahrradfahrer ist es jedoch kein größeres Problem, ein einspuriges Fahrrad bei Schrittgeschwindigkeit spurstabil zu halten, sofern das Fahrrad einen sehr tiefen Schwerpunkt hat oder der Fahrer stark nach vorne geneigt fährt und somit genügend Druck auf das Vorderrad ausübt.