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| - Die eingangs genannten juristischen Arbeiten sollen wissenschaftliche sein. Quellen für diese wissenschaftliche Arbeit sollten deshalb ebenfalls wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Publikumszeitschriften wie z.B. „Brigitte“, „Men’s Health“ oder „Hör zu“ gehören nicht dazu. Der Übergang ist allerdings fließend. Insbesondere bei Seminararbeiten oder Dissertationen zu aktuellen Themen kann es angezeigt sein, aus Publikumszeitschriften wie „Der Spiegel“, „Die Zeit“, „Focus“ oder „Stern“ zu zitieren17.
Bei der Auswahl der Belege ist darauf zu achten, dass Leitentscheidungen der Rechtsprechung und sog. Primärliteratur verwendet werden18. Auf Sekundärliteratur, die die Ergebnisse anderer lediglich übernommen hat und wiedergibt, kann dagegen in der Regel verzichtet werden19.
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17 Theisen, Wissenschaftliches Arbeiten, S. 141.
18 Dietrich, Jura 1998, 142 .
19 Ebenso Schwerdtfeger, Öffentliches Recht, Rn. 845. [...]
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