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| - Diese Frage ist im Moment schwer zu beantworten, weil es auf die Rechtsprechung ankommt, wie weit sie den Begriff der Jugendpornographie auslegt. Letztes Urteil in dieser Sache: "Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen "Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich."
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abstract
| - Diese Frage ist im Moment schwer zu beantworten, weil es auf die Rechtsprechung ankommt, wie weit sie den Begriff der Jugendpornographie auslegt. Letztes Urteil in dieser Sache: "Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen "Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich." Daher: Es genügt nicht, wenn irgendwer den Eindruck hat, daß es sich bei einer dargestellten Person um einen Scheinjugendlichen handelt, sondern vielmehr muß es so sein, daß man gar nicht daran zweifeln kann, daß es sich nicht um einen Erwachsenen handelt. Dies bedeutet, daß als Scheinjugendlich nur die Personen gelten, die im Grunde bereits vorher schon als scheinkindlich unter Schutz standen. Grundsatzurteile werden wohl ohnehin nie kommen, da keine Leute davon betroffen sein werden, denn bei Hentai geht es ausschließlich um gezeichnete Perversionen mit fiktionalen Charakteren. Und Bilder die ausgedachte Jugendliche oder gar Kinder zeigen bilden nur einen kleinen Teil eben dieser Hentai-Bilder ab und werden in bestimmte Subkategorien eingeordnet.
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