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  • §9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
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  • (1) 1Wird nach Erlöschen (§7 (2)), Rücknahme oder Widerruf (§8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§2 (1) Satz 1 Nr.3, 5 und 6 sowie §3 Satz 2 Nr.5 bis 8 finden keine Anwendung. (2) 1Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Erlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche Eignung nicht mehr besitzt. 2Der Verzicht ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
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  • (1) 1Wird nach Erlöschen (§7 (2)), Rücknahme oder Widerruf (§8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§2 (1) Satz 1 Nr.3, 5 und 6 sowie §3 Satz 2 Nr.5 bis 8 finden keine Anwendung. (2) 1Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Erlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche Eignung nicht mehr besitzt. 2Der Verzicht ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
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