abstract
| - Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland begründet eine freiheitliche demokratische Grundordnung auf der Basis von gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltenden Grundrechten zum Einen als persönliche Freiheitsgrundrechte und zum Anderen als Abwehrrechte gegenüber unzulässigen Eingriffen des Staates in die so gewährten Freiheiten. Der einzelne Grundrechtsträger ist somit ein gegenüber dem Staat in weiten Teilen souveräner Liberalist. Der Grundrechtsträger steht für Freiheit. Der Staat, seine Institutionen und deren Beamte sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterworfen. Ihre erste Aufgabe ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Schutz dieser Grundrechte und der sie garantierenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den Schutz der Freiheiten der Grundrechtsträger als Ausdruck ihrer menschlichen Würde, zu gewährleisten. Im Ergebnis hat der Staat also in erster Linie für die Sicherheit zur Wahrnehmung der Grundrechte zu sorgen. Dieses Prinzip ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor jedweder negativen Änderung geschützt. Der deutsche Beamte als Staatsdiener verzichtet durch sein besonderes Dienst- und Treueverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 4 GG freiwillig auf persönliche Freiheiten gegenüber dem Staat, unterwirft sich dessen Diktat, und erhält als Ausgleich die Garantie einer lebenslangen Sicherheit (Alimentation). Er ist gegenüber dem Staat ein nicht souveräner Opportunist. Der Beamte steht für Sicherheit. Das hier entstehende Dilemma ist dementsprechend zunächst der Mangel bei dem Beamten am Verständnis für die Freiheiten der Grundrechtsträger, da er selbst in erster Linie verfassungsrechtlich nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichteter ist. Der Beamte ist, als jemand der gegenüber dem Staat freiwillig auf gewisse Grundrechte verzichtet, selten in der Lage, den Freiheitsanspruch regulärer Grundrechtsträger psychologisch nachzuvollziehen. Aus dieser Verkennung der verfassungsmäßigen Tatsachen heraus überträgt der Beamte seine psychologische Situation des Gehorsams gegenüber dem Staat und damit gegenüber den Grundrechtsträgern auf diese selbst und verlangt von den Grundrechtsträgern plötzlich eine ebensolche Obrigkeitshörigkeit, wie er sie selbst erfüllen muß. Das offenkundige Problem des Mangels an entsprechender beamtenähnlicher Alimentation des Grundrechtsträgers für den Verzicht auf die Ausübung von Grundrechten gegenüber dem Staat wird kompensiert durch die Gewährung von Sicherheiten durch den Beamten selbst. Psychologisch verfeinert wird dieses Sicherheitsversprechen durch die Möglichkeit des jederzeit erfolgen könnenden Verlustes dieser Sicherheit. Die Tatsache, daß der Beamte nunmehr unmittelbar über die staatliche Gewalt verfügt und seine Ausbildung keineswegs seine als Mensch (Grundrechtsträger) und Beamter (Grundrechtsverpflichteter) wechselnde verfassungsrechtliche Stellung im Ordnungsgefüge widerspiegelt, führt zu dem folgenschweren Irrtum der Gleichsetzung des Menschen mit dem Staat anstatt des Amtes mit dem Staat. Damit versteht sich der Beamte nicht mehr als Staatsdiener zum Wohle der Grundrechtsträger, sondern als Herrscher über Grundrechtsträger zum Wohle des Staates, wobei nun der Grundrechtsträger dem Staat bzw. dem Beamten zu dienen hat, indem er dessen Anweisungen ausführen soll – meist durch den Verzicht auf verfassungsrechtliche Garantien, welche naturgemäß immer zum Kontrollverlust des Staates führen müssen, wenn es sich um Grundrechte und damit Abwehrrechte gegen den Staat handelt. Der Beamte nimmt diesen verfassungsrechtlichen Kontrollverlust des Staates sozusagen persönlich und überträgt dessen Wirkung auf sich. Um nun diesen Eingriff in „seinen Hoheitsbereich“ abzuwehren, missbraucht er seine Verfügungsgewalt über die öffentlichen Machtbefugnisse entweder zur Nötigung des Grundrechtsträgers zum scheinbar freiwilligen Kontrollverlust über seine Grundrechte oder aber zum Zwang zu einem solchen Kontrollverlust. Tritt der Grundrechtsträger dem Beamten nun selbst als Opportunist gegenüber und verzichtet freiwillig auf gewisse Grundrechte, so wird er für seinen „Gehorsam“ gegenüber dem Beamten von diesem mit (jederzeit entziehbarer) Sicherheit belohnt. Tritt der Grundrechtsträger dem Beamten jedoch als Liberalist gegenüber und besteht auf die Garantie seiner freiheitlichen Grundrechte, so wird er für seinen „Ungehorsam“ gegenüber dem Beamten von diesem mit dem Entzug von Sicherheit bestraft, welcher letztendlich zum Verlust der Grundrechte und der damit verbundenen Freiheiten führt. Das hier vorliegende Paradoxon des letztendlich doppelten Verlustes der Freiheit entsteht durch die verfassungsgemäße Berufung auf das Grundgesetz durch den Grundrechtsträger und den dadurch entstehenden verfassungswidrigen Entzug der Freiheit und damit der Grundrechte selbst durch den diese Grundrechte eigentlich zu schützen habenden Beamten, während der Verzicht auf die Garantie der Grundrechte aus Angst vor Bestrafungen (Sanktionen) zu einer durch den Beamten scheinbar gewährleisteten Sicherheit führt, welche als zur Ausübung dieser Grundrechte benötigt angesehen wird, obwohl diese Grundrechte durch den Verzicht auf sie selbst gegenstandslos geworden sind. Im Ergebnis führt also die Liberalität zu einer die Freiheit verhindernden Sanktion, während die Opportunität zu einem die Freiheit verhindernden Rechtsverzicht führt. Dieses Paradoxon kann nur auf zwei Arten aufgelöst werden: 1. Entweder werden Beamte wieder in den Stand der Vertretung des Absolutismus versetzt und sind somit Diener des Herrschers und stehen als solche über dem ihnen dienenden Volk. In diesem Fall muß das Grundgesetz weichen. 2. Oder Beamte werden durch eine sowohl juristisch als auch psychologisch verfassungsgemäße Ausbildung in den Erkenntnisstand versetzt, das Volk und damit den einzelnen Grundrechtsträger als gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG souverän und sich selbst als Teil der gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG besonderen Organe zu verstehen, welchen mit der Ausübung der Staatsgewalt vom Volke betraut worden sind und dementsprechend dem Volke, also den einzelnen Grundrechtsträgern, zu dienen haben. Dieses Manko der Ausbildung des öffentlichen Dienstes, nämlich der Mangel an Anerkennung des durch das Grundgesetz selbst herbeigeführten Kontrollverlustes des Staates zum Zwecke der Gewährleistung von Grundrechten als Ausdruck persönlicher Freiheit, führt zum Beamtenparadoxon. Das Grundproblem ist hier der Wechsel zwischen zwei sich gegenseitig ausschließenden psychologischen Zuständen, nämlich dem des Beamten als Grundrechtsverpflichtetem und Teil des Staates und damit Träger staatlicher Funktionen und dem des Menschen im Beamten als freiwillig eingeschränktem Grundrechtsträger. Der Beamte wechselt also, meist von ihm unbemerkt, zwischen den Persönlichkeitszuständen der juristischen Person des Staates und der natürlichen Person des Menschen hin und her. Das sich daraus ergebende juristische Problem ist die Unmöglichkeit der Vereinigung von sich gegenseitig ausschließenden juristischen Zuständen, nämlich dem des Grundrechtsverpflichteten und dem des Grundrechtsträgers. Diese psychologische Ausnahmesituation führt dazu, daß sich der Beamte von der Verwendung der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat persönlich angegriffen fühlt und diesem Angriff des einzelnen Grundrechtsträgers verfassungswidrig die Gewalt des gesamten Staates entgegensetzt – bis hin zur Selbstjustiz. Begründet wird dies mit den scheinbar logischen Argumenten: „Die Verwaltung, Rechtspflege und Ähnliches darf nicht stillstehen, sie muß effizient arbeiten können.“ und „Ich mache hier auch nur meine Arbeit.“; dabei (zirkelschlußartig) verkennend, daß eben diese „Behinderung“ der öffentlichen (oder auch übertrieben staatlichen) Gewalt der wichtigste Schutzmechanismus des Grundgesetzes ist, um jedem Fall der unzulässigen Verletzung von Grundrechten vorsorglich (oder präventiv) entgegenzuwirken, auch wenn die Arbeit der öffentlichen Gewalt dadurch erschwert wird. Wird dieses psychologische und juristische Problem nicht bereits in der Ausbildung und während des Dienstes ausreichend gewürdigt, wird der Beamte „von Amts wegen“ zur Persönlichkeitsspaltung (Schizophrenie) gezwungen. Die Folge kann der hinreichend bekannte Schreibtischtäter wie Adolf Eichmann sein, der tagsüber „nur seine Arbeit“ macht und dabei Fahrpläne erstellt, z.B. für Deportationen, während er abends gut gelaunt zu seiner Familie geht und sich keiner Schuld bewußt sein will.
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