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| - thumb|Schutzstreifen in Kassel, der direkt neben parkenden Autos geführt wird. Radfahrer werden so durch unachtsam geöffnete Autotüren gefährdet, wenn sie innerhalb des Streifens fahren. Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 20px gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden. Seit der Neufassung der StVO vom 01.09.2009 ist die Anordnung des Zeichens 283 20px nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr ist das Park(!)verbot auf dem Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt (siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken"). Es bedarf also keiner weiteren Beschilderung. Ein Halteverbot lässt sich aus dieser Regelung jedoch nicht mehr unmittelbar ableiten.Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem Rechtsfahrgebot ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80 cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1 m. Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerorts in Frage, wenn eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite, Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulässt. Außerorts und in Kreisverkehren werden Schutzstreifen nicht markiert. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radfahrer“ 20px verdeutlicht werden.
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