About: dbkwik:resource/06nPtvuf2XVBHJRcv7QWLQ==   Sponge Permalink

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  • Arnold, Sascha: Das Handelsembargo - völkerrechtliche, europarechtliche, nationale Grundlage. Seminararbeit zu einem Seminar im Aussenwirtschaftsrecht
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  • Ist eine Beschlussfassung in der GASP erfolgt, schlägt die Kommission dem Rat die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Wortlaut des Art. 301 EGV lässt allerdings offen, ob es sich bei dem Vorschlagserfordernis um ein Initiativrecht oder eine Initiativpflicht der Kommission handelt. Fraglich ist daher, ob die Kommission stets verpflichtet ist, dem Rat einen Embargovorschlag zu unterbreiten oder ob sie über ihr Tätigwerden grundsätzlich frei entscheiden kann. Für die erste Ansicht spricht das in Art.3 EUV verankerte Kohärenzgebot, nach dem zwischen EU und EG eine konzeptionelle Abstimmung politischer Maßnahmen erfolgen soll um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden.Das Gemeinschaftshandeln soll möglichst mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Union übereinstimmen und diese ergänzen. Für die auf Art. 301 EGV gestützten Maßnahmen ist dies besonders wichtig. Denn die Entscheidung im Rahmen der GASP bedarf einer weiteren Beschlussfassung nach Art. 301 EGV und die Gemeinschaft wiederum kann ohne einen entsprechenden GASP-Beschluss selbst nicht tätig werden. Die Kommission nimmt hierbei eine [privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.]
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  • Ist eine Beschlussfassung in der GASP erfolgt, schlägt die Kommission dem Rat die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Wortlaut lässt allerdings offen, ob es sich bei dem Vorschlagserfordernis um ein Initiativrecht oder eine Initiativpflicht der Kommission handelt. Einige Autoren vertreten daher die Ansicht, dass die Kommission stets verpflichtet ist, dem Rat einen Embargovorschlag zu unterbreiten[95]. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Kommission über ihr Tätigwerden grundsätzlich frei entscheiden kann[96]. Für die erste Ansicht spricht das in Art. 3 EUV festgeschriebene Kohärenzgebot, wonach zwischen EU und EG eine konzeptionelle Abstimmung politischer Maßnahmen erfolgen soll um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden[97]. Das Gemeinschaftshandeln soll möglichst mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Union übereinstimmen und diese ergänzen[98]. Die auf Art. 301 EGV gestützten Maßnahmen sind in besonderem Maße auf dieses Gebot angewiesen. Denn die Entscheidung im Rahmen der GASP bedarf der Hebelwirkung einer weiteren Beschlussfassung nach Art. 301 EGV; und die Gemeinschaft kann ohne einen entsprechenden GASP-Beschluss selbst nicht tätig werden. Die Kommission nimmt hierbei eine privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt[99]. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.
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Quelle
  • Arnold 2004
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