thumb|Beginn der Tempo.30-Zone thumb|Ende der Tempo.30-Zone Eine Tempo-30-Zone ist ein zusammengehöriger Bereich von innerörtlichen Straßen, in dem nur an den Zufahrten die Höchstgeschwindigkeit des gesamten Verkehrs auf 30 km/h festgelegt wird. Die Tempo-30-Zone wird in Deutschland im § 45 Abs. 1c der StVO geregelt. Tempo-30-Zonen werden nach § 41 Abs. 2 Punkt 7 StVO (Streckenverbote) der StVO die per Schild (Z. 274.1 und Z. 274.2) ausgewiesen. Für die Ausweisung von Tempo-30-Zonen gelten folgende Bedingungen:
thumb|Beginn der Tempo.30-Zone thumb|Ende der Tempo.30-Zone Eine Tempo-30-Zone ist ein zusammengehöriger Bereich von innerörtlichen Straßen, in dem nur an den Zufahrten die Höchstgeschwindigkeit des gesamten Verkehrs auf 30 km/h festgelegt wird. Die Tempo-30-Zone wird in Deutschland im § 45 Abs. 1c der StVO geregelt. Tempo-30-Zonen werden nach § 41 Abs. 2 Punkt 7 StVO (Streckenverbote) der StVO die per Schild (Z. 274.1 und Z. 274.2) ausgewiesen. Für die Ausweisung von Tempo-30-Zonen gelten folgende Bedingungen:
* es darf sich nicht um Kreis, Landes- oder Bundesstraßen handeln
* des dürfen keine Ampelanlagen vorhanden sein
* die grundsätzliche Vorfahrtsregelung ist rechts vor links
* ausdrückliche Vorfahrtsregelungen dürfen nur ausnahmsweise erfolgen
* es dürfen keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden In Tempo-30-Zonen muss der Radverkehr in Einbahnstraßen für die Gegenrichtung freigegeben werden, wenn das Befahren in Gegenrichtung keine erheblich über dem normalen Maß liegende Gefahr bedeutet (vgl § 45 Abs. 9 StVO). Der § 45 Abs. 1d StVO ermöglicht es, unter bestimmten Umständen auch Bereiche mit geringerer Geschwindigkeit auszuweisen, z.B. Tempo-20-Zonen. Für sie gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Tempo-30-Zonen.'