rdfs:comment
| - Mindestens 57 Titel, also ca. 20 % der Einträge im Literaturverzeichnis werden in der Arbeit nicht in den Fußnoten verwendet; damit wird das Lit.vz. zur Bibliographie.
* Bosch, FamRZ 1983, 275
* Bosch, FamRZ 1991, 1121.
* Frenz, NJW 1992, 1597, der in Fn. 474 u. 480 sowie 490 zitiert ist.
* Roth, FamRZ 1991, 139 (Fn. 486)
* Rüthers, NJW 1992, 879 (in Fn. 719). (Die Übersichten bb) und cc) sind aufgrund eines Scans erstellt, in dem die Fn. technisch schlecht erfaßt sind und nicht selten OCR-Fehler aufweisen.)
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abstract
| - Mindestens 57 Titel, also ca. 20 % der Einträge im Literaturverzeichnis werden in der Arbeit nicht in den Fußnoten verwendet; damit wird das Lit.vz. zur Bibliographie.
* Bosch, FamRZ 1983, 275
* Bosch, FamRZ 1991, 1121.
* Frenz, NJW 1992, 1597, der in Fn. 474 u. 480 sowie 490 zitiert ist.
* Roth, FamRZ 1991, 139 (Fn. 486)
* Rüthers, NJW 1992, 879 (in Fn. 719). (Die Übersichten bb) und cc) sind aufgrund eines Scans erstellt, in dem die Fn. technisch schlecht erfaßt sind und nicht selten OCR-Fehler aufweisen.)
* Palandt ist in der 63. Auflage von 2002 zitiert, aktuell war 2005 die 66. von 2005 (jährlich neu aufgelegter Kommentar zum BGB). Bei einem der beiden Palandt-Zitate fehlt die Angabe des Bearbeiters.
* Ähnlich alt ist die zitierte Auflage von Schlüter, Familienrecht (6. Auflage 1993). 2005 ist die 11., 2003 die 10. erschienen. Entgegen den juristischen Üblichkeiten findet sich weder ein Hinweis auf einen Wechsel des inhaltlichen Standpunkts noch auf einen sonstigen Grund, warum eine so alte Auflage zitiert wird.
* Schneider, Logik, ist im Lit.vz. in der 6. Aufl. 2004 angegeben (ergänzt um Jan Schapp statt richtig Friedrich Schnapp als Koautor), in Fn. 698 aber noch mit Schneider zitiert. Auf S. 112 steht in der 6. Aufl. nichts, was zur mit Cr Fn. 698 belegten Aussage paßt.
* Pawlowski, Methodenlehre, ist in der 2. Aufl. 1991 zitiert; die 3. ist bereits 1999 erschienen
* Pieroth/Schlink, Grundrechte, ist in der 17. Aufl. 2001 zitiert, aktuell war 2005 die 20. von 2004, vielleicht schon die 21. von 2005.
* Die Kommentierung von Richter zu Art. 6 GG im Alternativkommentar zum Grundgesetz ist im Lit.vz. auf dem Stand von 2002 (allerdings wird die 3. Aufl. nicht angegeben), in den Fußnoten wird aber überwiegend die 1. Auflage von 1984 zitiert, meist mit dem Zusatz AK 1984. Es wird nicht klar, warum. Im Lit.vz. ist die 1. Aufl. nicht erwähnt.
* Alexy, Theorie der Grundrechte ist ein einziges Mal zitiert nach der ersten Auflage; die 2. Auflage Frankfurt 1994 ist auch im Lit.vz nicht nachgewiesen.
* Das Literaturverzeichnis enthält (handgezählt mit marginalen Ungenauigkeiten) 285 Titel. Ohne die beiden oben erwähnten Dubletten bleiben 283. Hiervon datieren (handgezählt) (nur) 64 von 2000 oder später (2005: 2; 2004: 5). Davon entfallen etwa 25 auf juristische Standardwerke (Lehrbücher, Kommentare) mit regelmäßiger Erscheinungsfolge, deren jüngste Auflage in jeder Fachbibliothek verfügbar ist. Etwa sechs entfallen auf aktuelle soziologische Fachliteratur zu Entwicklungen von Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft. Der Rest entfällt überwiegend auf juristische Aufsätze zu den Schwerpunkten der Arbeit. Das ist angesichts der juristischen Popularität der Themen nicht eben auffällig viel. Die Anzahl und Auswahl der Arbeiten weist eine hohe Übereinstimmung mit Quellenverzeichnissen von um das Jahr 2000 herum erhältlichen Monographien auf.
* Von den 64 Texten ab 2000 sind 16 (soweit ersichtlich) in Wirklichkeit nicht verarbeitet worden (siehe oben). Damit liegt die Quote der nur bibliographisch erwähnten, aber nicht verarbeiteten Quellen noch ein wenig höher als für den gesamten Literaturbestand festgestellt.
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