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  • Auslandsdeutsche
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  • Auslandsdeutsche, auch Außen-Deutsche, Bezeichnung für deutsche Staatsangehörige, die außerhalb des deutschen Nationalstaates leben. Begriff kam um 1900 auf, rechtlich im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 im Deutschen Kaiserreich verankert. Das besagte, dass Deutsche, die länger als zehn Jahre im Ausland lebten, nun nicht mehr die Staatsangehörigkeit verlören.
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  • Auslandsdeutsche, auch Außen-Deutsche, Bezeichnung für deutsche Staatsangehörige, die außerhalb des deutschen Nationalstaates leben. Begriff kam um 1900 auf, rechtlich im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 im Deutschen Kaiserreich verankert. Das besagte, dass Deutsche, die länger als zehn Jahre im Ausland lebten, nun nicht mehr die Staatsangehörigkeit verlören. Auslandsdeutsche sind zu einem Teil im Ausland als Nachfahren deutscher Migranten geboren und haben über ihre Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit über die Geburt erworben. Zum anderen sind sie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht dauerhaft im Ausland niedergelassen haben, sondern die sich beispielsweise nur beruflich dort aufhalten. Darunter fallen unter anderem die Belgien-Deutschen oder die Holland-Deutschen. Den Auslandsdeutschen stehen die sogenannten Volksdeutschen gegenüber.
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