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  • §7 Ausnahmen
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  • (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. * die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von §20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. * die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. * die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und nie erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. * die Fahrerlaubnis auf Grund der einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §30 (1) oder (2) oder §31 (1) oder (2) der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. * dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach §26 (1) der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
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  • (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. * die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von §20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. * die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. * die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und nie erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. * die Fahrerlaubnis auf Grund der einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §30 (1) oder (2) oder §31 (1) oder (2) der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. * dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach §26 (1) der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 6. * dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach §26 (1) der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahrerlaubnis nach §27 (1) Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 7. * dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach §26 (1) der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsreif erteillt werden darf, weil die in §27 (1) Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten ist oder 8. * die Prüfung zum Zweck der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach §17 (6) Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr.4. (3) Ausnahmen von §5 (2) Satz 3 und §6 (2) können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
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