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  • Verkehrsverbote
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  • Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. 2Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 80px, 80px, 80px und 80px angezeigt. 3Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 80px mit dem Zusatzzeichen "12t" angezeigt. Das Zusatzschild 50px Freistellung vom Verkehrsverbot nach §40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
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  • Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. 2Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 80px, 80px, 80px und 80px angezeigt. 3Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 80px mit dem Zusatzzeichen "12t" angezeigt. Das Zusatzschild 50px Freistellung vom Verkehrsverbot nach §40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden. Die Kombination der Zusatzzeichen 50pxbeschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t. 6Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 100px, 80px, 150px bis 100px oder Zeichen 80px und 100px) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. * 50px Verbot für Fahrzeuge aller ArtEs gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von §28 (2) auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.Das Zusatzschild 50px erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. * 50px Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge * 50px Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. * 50px Verbot für Radfahrer * 50px Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas * 50px Verbot für Fußgänger a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 80px mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden. b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. * 50px Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge * 50px Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern * 50px tatsächliches Gewicht * 50px tatsächliche Achslast * 50px Breite * 50px Höhe * 50px Länge je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.Die Beschränkung durch Zeichen 30px gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. 3Das Zeichen 30px gilt auch für Züge. * 50px Verbot der EinfahrtDas Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. * 50px Schneeketten sind vorgeschrieben * 50px Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung * 50px Wendeverbot * 50px Verbot des Fahrens ohne einen MindestabstandEs verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
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