§6b (1), (3), (4) Nr.1 sowie (5) gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§6 (1) Nr.8, (2)) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.
§6b (1), (3), (4) Nr.1 sowie (5) gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§6 (1) Nr.8, (2)) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.