d) Angemessenheit
Schließlich mündet die Prüfung in der Beurteilung der Angemessenheit des Mittels im Hinblick auf den erstrebten Zweck, was auch „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ genannt wird. Um angemessen zu sein, darf das eingesetzte Mittel nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Im Regelfall spielt sich hier der Schwerpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ab. Besonders wichtig ist es hier, konkret am Fall zu argumentieren und die Umstände des Einzelfalls hinreichend in der Argumentation zu berücksichtigen.