Der Gerichtsvergleich ist die Bezeichnung für eine gütliche Einigung zweier Streitparteien vor Gericht, die dem überforderten Rechtswesen Mühe und das Aussprechen von Urteilen erspart, die zu Präzedenzfällen werden könnten, auf die sich die Rechtssprechung in Zukunft berufen könnte. Da sich aus Angst vor Anfeindungen und Revisionen kein Gericht zu weit aus dem Rechtsfenster lehnen möchte, wird der Vergleich einem Urteil vorgezogen, obwohl der Staat im Vergleichsfall einen Teil der anfallenden Gerichtskosten übernehmen muss.
Der Gerichtsvergleich ist die Bezeichnung für eine gütliche Einigung zweier Streitparteien vor Gericht, die dem überforderten Rechtswesen Mühe und das Aussprechen von Urteilen erspart, die zu Präzedenzfällen werden könnten, auf die sich die Rechtssprechung in Zukunft berufen könnte. Da sich aus Angst vor Anfeindungen und Revisionen kein Gericht zu weit aus dem Rechtsfenster lehnen möchte, wird der Vergleich einem Urteil vorgezogen, obwohl der Staat im Vergleichsfall einen Teil der anfallenden Gerichtskosten übernehmen muss.