Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 50px, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". 2Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§19 (2)).
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 50px, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". 2Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§19 (2)).