(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. 2Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.
(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. 2Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. (2) 1Der Fahrlehrerschein muss den Namen, den Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen. 2Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. 3Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.