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| - Ob sie zu jung für Dich ist, also nach Deinem eigenen Empfinden, das kannst nur Du allein wissen. Offensichtlich ist sie das nicht, denn sonst wäre sie nicht Deine Freundin. Die viel wichtigere Frage bei einer solchen Beziehung ist aber die nach der juristische Wertung. Und da kommt nach meiner laienhaften Rechtsauffassung (Ich bin kein Jurist!) der Tatbestand der Verführung Minderjähriger in Frage. In diesem Zusammenhang solltest Du sehr vorsichtig sein, denn es geht hier um eine Sexual-Straftat, bei der Du, wenn Dich jemand anzeigt und behauptet, dass Du sexuellen Kontakt mit ihr (evtl. auch Geschlechtsverkehr) hattest, problemlos mit einer längeren Haftstrafe rechnen kannst. Auch moralisch wird eine solche Beziehung allgemein sehr kritisch betrachtet, da die Pubertät bei Dir schon fast
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| - Ob sie zu jung für Dich ist, also nach Deinem eigenen Empfinden, das kannst nur Du allein wissen. Offensichtlich ist sie das nicht, denn sonst wäre sie nicht Deine Freundin. Die viel wichtigere Frage bei einer solchen Beziehung ist aber die nach der juristische Wertung. Und da kommt nach meiner laienhaften Rechtsauffassung (Ich bin kein Jurist!) der Tatbestand der Verführung Minderjähriger in Frage. In diesem Zusammenhang solltest Du sehr vorsichtig sein, denn es geht hier um eine Sexual-Straftat, bei der Du, wenn Dich jemand anzeigt und behauptet, dass Du sexuellen Kontakt mit ihr (evtl. auch Geschlechtsverkehr) hattest, problemlos mit einer längeren Haftstrafe rechnen kannst. Auch moralisch wird eine solche Beziehung allgemein sehr kritisch betrachtet, da die Pubertät bei Dir schon fast abgeschlossen ist, während Deine Freundin diese extrem wichtige Phase ihres Lebens noch nahezu vollständig vor sich hat. --- Die juristische Antwort: Es gibt keine "Verführung Minderjähriger", nicht hier in diesem Land... Aber es gibt den § 176 des Strafgesetzbuches "Sexueller Mißbrauch von Kindern", Absatz 1: "Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." Außerdem gibt es noch den "Sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen", also Personen zw. 14 und 18, § 182 StGB, der deinen Fall nicht trifft und an besondere weitere Voraussetzungen geknüpft ist... --- Kurz gesagt: Wenn du JETZT mit ihr schläfst, machst du dich strafbar. Wenn nicht, dann eben nicht. Kategorie:Soziale Beziehung Kategorie:Beantwortete Fragen
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