abstract
| - Hier stellt sich die Frage, ob diese Literatur – bis auf die Kommentare im verbreiteten Simma/Mosler – dem Verfasser überhaupt vorgelegen hat.
* Seite 29: In [FN 164] verweist der Verfasser auf "Green, Armed Conflict, S. 690". Greens Aufsatz endet jedoch mit S. 438.
* Seite 49: In [FN 293] will Dv mit einem Verweis auf "Greenwood, New World Order or Old? S. 167" belegen, dass "mit Sicherheitsrats-Resolution 678 den Mitgliedsstaaten aufgegeben wurde, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der Region wiederherzustellen. Aus dieser Formulierung wurde schon während des Irak-Kuwait-Konfliktes teilweise die Auffassung vertreten, daß die Mitgliedsstaaten ermächtigt seien, bis nach Bagdad vorzurücken und die irakische Regierung gewaltsam abzusetzen." Davon ist an der Stelle bei Greenwood aber keine Rede.
* Seite 68: In [FN 395] verweist der Verfasser auf Bluntschli, der auf S. 6 von "Das moderne Völkerrecht der civilisierten Staaten" von 1868 eine Aussage über den sog. Lieber-Code gemacht haben soll. Dort findet sich eine solche nicht.
* Seite 70: Die "Déclaration concernant l'interdiction de l'emploi de projectiles qui ont pour but unique de répandre des gaz asphyxiants ou délétères" vom 29. Juli 1899 findet sich nicht, wie in [FN 410] angegeben, bei Schindler/Toman auf S. 279, sondern auf S. 105.
* Seite 77, Seite 80: Die "Convention relative au traitement des prisonniers de guerre" vom 27. Juli 1929 findet sich nicht, wie in [FN 452], [FN 470] und [FN 475] angegeben, bei Schindler/Toman auf S. 397, sondern auf S. 415.
* Seite 120: Der Verfasser will mit einem Verweis auf "Stone, Conflict, S. 54" in [FN 646] belegen, dass gemäß einem "Anspruch auf 'self-help', 'self-protection' oder 'self-preservation' [...] die Anwendung begrenzter Gewalt zum Schutze wesentlicher staatlicher Interessen unabhängig vom Bestehen einer Verteidigungssituation mit Art. 2 Ziff. 4 UNCh. vereinbar sein" sollte. Bei Stone ist an der angegebenen Stelle davon aber nicht entfernt die Rede, sondern von der Idee der Gerechtigkeit im Allgemeinen.
* Seite 127: Der Verfasser verweist in [FN 682] auf "Falk, S. 1124". Da dessen laut Literaturverzeichnis benutzter Aufsatz aber keinerlei entsprechende Seite hat und auch auf Seite 118 ein fehlerhafter Bezug zu Falk vorhanden ist, liegt der Verdacht nahe, dass die Quelle Falk schlicht als verwendet fingiert wird – wenn auch nicht besonders geschickt.
* Seite 159: Der Verfasser verlegt eine Referenz auf Ian Brownlies Dissertation "International Law and the Use of Force", mit der er ein Beispiel für eine humanitäre Intervention aus allein lauteren Motiven geben will, von S. 340 auf S. 251.
* Brownlie, Ian, Kosovo Crisis Inquiry: Memorandum on the International Law Aspects, in: International and Comparative Law Quarterly 49 (2000), S. 878 Der Co-Autor C.J. Apperley wird unterschlagen.
* Davis, George, Memorandum showing the Relation between General Orders No. 100 and the Hague Convention with Respect to the Laws and Customs of War on Land, in: American Journal of International Law VII (1913), S. 466 im AJIL unter den genannten Daten nicht auffindbar
* Franck, Thomas, Terrorism and the Right of Self-Defense, in: American Journal of International Law 97 (2003), S. 839 im AJIL unter den genannten Daten nicht auffindbar
* Friedman, Wolfgang, Intervention and International Law, in: Jaquet, Louis (Hrsg.), Intervention in International Politics, 1971 Den Haag, S. 40 richtig ist Friedmann
* Gasser, Hans-Peter, Einführung in das humanitäre Völkerrecht, 1991 Bern Das Buch ist 1995 erschienen, eine Ausgabe von 1991 existiert nicht.
* Greenwood, Christopher, International Law and the NATO Intervention in Kosovo, in: International and Comparative Law Quarterly 49 (2000), S. 926 im ICLQ unter den genannten Daten nicht auffindbar
* Karlshoven, Frits, War, Laws of, in: Bernhardt, Rudolf (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law, Vol. IV, 2000 Amsterdam Der Autorenname ist Kalshoven; Seitenangabe fehlt.
* Rousseau, Jean-Jacques, Du contrat social ou principes du droit politique, 1762 Paris Das Buch ist 1762 in Amsterdam erschienen. Aus welcher Ausgabe der Verfasser auf S. 66 zitiert, ist unklar.
* Reisman, W. Michael, In Defense of World Public Order, in: American Journal of International Law 97 (2003), S. 833 im AJIL unter den genannten Daten nicht auffindbar
* Schindler, Dietrich, Der "Kriegszustand" im Völkerrecht der Gegenwart, in: Kipp, Heinrich / Mayer, Franz / Steinkamm, Armin (Hrsg.): Um Recht und Freiheit, Festschrift für Friedrich August Freiherr von der Heydte, 1977 Berlin, S. 255 richtig ist S. 555
* Wedgwood, Ruth, NATO's Campaign in Yugoslavia, in: American Journal of International Law 93 (1999), S. 833 richtig ist S. 828 Allgemein ist festzustellen, dass die Quellenangaben des Verfassers sehr nachlässig sind. So werden Werke von Autoren, die im Literaturverzeichnis mit mehreren Titeln aufgeführt werden, häufig nicht benannt, sodass der Leser im Unklaren darüber bleibt, welchen Titel Dv denn nun meint. Oft weichen auch die tatsächlichen Seitenzahlen um eine oder mehrere Seiten von den Angaben des Verfassers ab. All dies widerspricht wissenschaftlichen Gepflogenheiten. Kategorie:Dv
|