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  • Fahrradstraße
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  • Eine Fahrradstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn nach StVO dem Radverkehr vorbehalten ist. Fahrradstraßen werden nach § 41 mit Z. 244 und Z. 244a ausgeschildert. In die StVO wurden Fahrradstraßen erstmals zur 24. Novelle der StVO aufgenommen, die am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Für Fahrradstraßen gelten die Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen, zudem gelten folgende Bedingungen: Wenn der Kfz-Verkehr in einer Fahrradstraße per Zusatzschild freigegeben ist, dürfen Kraftfahrzeuge nicht schneller als 30 km/h fahren (OLG Karlsruhe, 7. November 2006, Az. 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47).
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  • Eine Fahrradstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn nach StVO dem Radverkehr vorbehalten ist. Fahrradstraßen werden nach § 41 mit Z. 244 und Z. 244a ausgeschildert. In die StVO wurden Fahrradstraßen erstmals zur 24. Novelle der StVO aufgenommen, die am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Für Fahrradstraßen gelten die Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen, zudem gelten folgende Bedingungen: 1. * Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. * Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 3. * Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Wenn der Kfz-Verkehr in einer Fahrradstraße per Zusatzschild freigegeben ist, dürfen Kraftfahrzeuge nicht schneller als 30 km/h fahren (OLG Karlsruhe, 7. November 2006, Az. 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47). Fahrradstraßen müssen lt. VwV-StVO entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. Fahrradstraßen sind verkehrsrechtlich keine Radverkehrsanlage, da diese in der StVO andere Regelungen erfahren und auch die baulichen Rahmenbedingungen in der VwV-StVO anders geregelt sind.
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