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  • Warum bedarf es einer Notwendigkeit des Versorgungsausgleichs bei Scheidungen
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  • Würden die Ehegatten bis ins Rentenalter zusammen bleiben, hätte der eine Ehegatte Anspruch auf einen Teil der Rente (Rentenansprüche die während der Ehe erworben wurden). Wenn nun eine Scheidung vor dem Rentenalter stattfindet könnte es theoretisch passieren, dass einer der Ehegatten plötzlich dem Staat (also uns allen) auf der Tasche liegt (Hartz IV, Grundsicherung). Also werden bei der Scheidung die Ansprüche bereits im Vorhinein auf das Rentenkonto des "Empfangsberechtigten" Ehegatten übertragen. Das befreit zwar die Gemeinschaft nicht in allen Fällen von der Zahlung von Grundsicherungsbeträgen vermindert diese aber im Schnitt erheblich. Letzteres ist auch der Grund, warum auf einen Versorgungsausgleich auch "im Einvernehmen" nicht verpflichtet werden kann, weil die beiden Ehegatte dam
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  • Würden die Ehegatten bis ins Rentenalter zusammen bleiben, hätte der eine Ehegatte Anspruch auf einen Teil der Rente (Rentenansprüche die während der Ehe erworben wurden). Wenn nun eine Scheidung vor dem Rentenalter stattfindet könnte es theoretisch passieren, dass einer der Ehegatten plötzlich dem Staat (also uns allen) auf der Tasche liegt (Hartz IV, Grundsicherung). Also werden bei der Scheidung die Ansprüche bereits im Vorhinein auf das Rentenkonto des "Empfangsberechtigten" Ehegatten übertragen. Das befreit zwar die Gemeinschaft nicht in allen Fällen von der Zahlung von Grundsicherungsbeträgen vermindert diese aber im Schnitt erheblich. Letzteres ist auch der Grund, warum auf einen Versorgungsausgleich auch "im Einvernehmen" nicht verpflichtet werden kann, weil die beiden Ehegatte damit ja einen "Vertrag zu Lasten Dritter" (der Sozialkassen) schließen würden, was im deutschen Rechtssystem so grundsätzlich nicht vorgesehen ist (Im rechtssystem eines Rechtstaates nicht vorgesehen sein sollte). Kategorie:Recht Kategorie:Soziale Beziehung Kategorie:Beantwortete Fragen
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