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  • Cursus Honorum
  • Cursus honorum
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  • Das Magistrat ist die Bezeichnung für den vom Volk gewählten Inhaber eines staatlichen Ehrenamtes sowie für das Amt selbst. Als Cursus Honorum bezeichnet man die Ämterlaufbahn der Magistrate. Der Cursus Honorum (lat. Folge der Ehren) ist die Bereicherung für die traditionelle Abfolge der magistraturen (Ehrenämter), die Ämterlaufbahn, die ein Politiker in der römischen Republik durchlief und die prinzipiell auch noch in der römischen Kaiserzeit fortbestand.
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  • Das Magistrat ist die Bezeichnung für den vom Volk gewählten Inhaber eines staatlichen Ehrenamtes sowie für das Amt selbst. Als Cursus Honorum bezeichnet man die Ämterlaufbahn der Magistrate. Der Cursus Honorum (lat. Folge der Ehren) ist die Bereicherung für die traditionelle Abfolge der magistraturen (Ehrenämter), die Ämterlaufbahn, die ein Politiker in der römischen Republik durchlief und die prinzipiell auch noch in der römischen Kaiserzeit fortbestand. Die Magistrate waren unterteilt in höhere bzw. kurulische Ämter, die zunächst nur dem Patriziat zugänglich waren und deren Inhaber in die Römische Volksversammlung gewählt wurden. Die höheren Magistrate waren die Konsuln, die Prätoren und die kurulischen Ädilen. Die nichtkurulischen, niederen Magistrate waren die Quästoren, die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen. Alle diese ordentlichen Ämter waren gekennzeichnet durch Annuität und Kollegialität, wobei die Kollegen gegeneinander das Interzessionsrecht besaßen. Das gleiche Amt oder auch verschiedene Ämter durften nicht unmittelbar hintereinander bekleidet werden sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist. Ebenso wenig durften mehrere Ämter gleichzeitig übernommen werden. Die Magistrate waren weder absetzbar noch angreifbar. Erst nach Ablauf ihrer Amtszeit konnten sie für Vergehen im Amt vor Gericht gestellt werden. Die obersten Magistrate – Konsuln, Prätoren, Prokonsuln, Proprätoren, Diktator verfügten über das Reich und wurden von einer bestimmten Anzahl Liktoren begleitet. Sie hatten auch das Recht, den Senat und die Volksversammlung einzuberufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit wurden die Magistrate in der Regel in den Römischer Senat aufgenommen.
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