abstract
| - Diese Heere sind zur Verteidigung einer einer bestimmten Gruppe von Gemarken bestimmt, die innerhalb des Reiches eine eigene politische und/oder geographische Einheit darstellen ("Provinz" genannt). Provinzheere unterstehen dem Leiter dieser Provinz und müssen normalerweise in einer Garnison untergebracht sein. Provinzheere haben außerhalb ihrer Provinz und innerhalb des Reichsgebietes V-Befehl und verlassen das eigene Reichsgebiet nicht, außer sie werden vom Leiter der Provinz, oder von mindestens einem der Reichsheere angeführt. Provinzheere haben in der Provinz, in der sie gerüstet wurden, keine geländebedingten Verluste und eine um 10% höhere Kampfkraft, pro Ssakat in Reihe. In einer Provinz, in der sie nicht gerüstet wurden, aber seit einem Jahr oder mehr als Provinzheer eingesetzt sind, haben sie nur halbe Geländeverluste und 5% (plus 5% pro Ssakat in Reihe) höhere Kampfkraft. Außerhalb ihrer eigenen Provinz, aber im eigenen Reichsgebiet, haben sie normale Kampfkraft. Außerhalb des eigenen Reiches haben Provinzheere nur die Hälfte der normalen Kampfkraft. Gutpunkte durch begleitende Adlige kommen bei diesem Heerestyp nur zum Tragen, wenn der/die betreffende Adlige aus der gleichen Provinz stammt. 10. Das Rüsten 10.1. Kriegerheere 10.2. Reiterheere 10.3. Pferde 10.4. Heerführer 10.5. Schiffe und Flotten 10.6. Arbeiter 10.7. Belagerungsgeräte 10.8. Fernwaffen 10.9. Eliteheere 10.10. Die Heerestypen 10.10.1. Provinzheere 10.10.2. Reichsheere 10.10.3. Erkundungsheere 10.10.4. Umwandlung 10.11. Rüstbegrenzung Zur Regelübersicht .
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