Mit dem berühmten „Heckenbrief“ von 1423 hatten die Büdinger das Recht erhalten, innerhalb der Stadt zu bestimmten Zeiten ihren eigenen Wein zu verkaufen. Dieses Recht war zwar auf die Zeit zwischen Weinlese und der Fastnacht beschränkt, aber in dieser Zeit war - nach Einschätzung der Heimatforschers Peter Nies - die „kleine Stadt eine Hochburg der Heckenwirtschaften und ein touristischer Anziehungspunkt“. Der Wein wurde in engen kleinen Kellerchen innerhalb der Stadtmauern gelagert und verleitete zum Schwarzhandel und zum verbotenen Weinausschank. Der Wein war zwar sauer, aber alkoholisch gehaltvoll. Dies hatte zur Folge, dass bei einigen Mitbürgern nach dem Weingenuss die Arbeitsleistungen sanken. Deshalb wurde das Jahr über das Ausschankverfahren vom Grafen reglementiert. Wein gab es nu
Mit dem berühmten „Heckenbrief“ von 1423 hatten die Büdinger das Recht erhalten, innerhalb der Stadt zu bestimmten Zeiten ihren eigenen Wein zu verkaufen. Dieses Recht war zwar auf die Zeit zwischen Weinlese und der Fastnacht beschränkt, aber in dieser Zeit war - nach Einschätzung der Heimatforschers Peter Nies - die „kleine Stadt eine Hochburg der Heckenwirtschaften und ein touristischer Anziehungspunkt“. Der Wein wurde in engen kleinen Kellerchen innerhalb der Stadtmauern gelagert und verleitete zum Schwarzhandel und zum verbotenen Weinausschank. Der Wein war zwar sauer, aber alkoholisch gehaltvoll. Dies hatte zur Folge, dass bei einigen Mitbürgern nach dem Weingenuss die Arbeitsleistungen sanken. Deshalb wurde das Jahr über das Ausschankverfahren vom Grafen reglementiert. Wein gab es nur in den beiden städtischen Gasthäusern. Das hatte zwei Vorteile, erstens hatte man alles unter Kontrolle und zweitens verdiente die Stadt und die Herrschaft noch Geld daran.