(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#st.C3.A4ndige_Vorsicht|ständige Vorsicht]] und [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#gegenseitige_R.C3.BCcksicht|gegenseitige Rücksicht]].
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#st.C3.A4ndige_Vorsicht|ständige Vorsicht]] und [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#gegenseitige_R.C3.BCcksicht|gegenseitige Rücksicht]]. (2) Jeder [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Verkehrsteilnehmer_.28VT.29|Verkehrsteilnehmer]] hat sich so zu verhalten, daß kein [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Andere|Anderer]] [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Sch.C3.A4digung|geschädigt]], [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Gef.C3.A4hrdung|gefährdet]] oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Behinderung|behindert]] oder [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#Bel.C3.A4stigung|belästigt]] [[%C2%A71_Grundregeln/Begriffsdeutung#"wird"|wird]].