Für den Fall, daß nach dem Gesetz über den König keine REP diesen Titel für sich beanspruchen kann oder bei einer starken Inneren und/oder äußeren Gefährdung der Ordnung Athanesias gelten folgende Bestimmungen: (1) Der Herrscher Athanesias muß nicht zwangsläufig der König sein. (2) Als Herrscher gilt vielmehr diejenige REP, die die Berichte an den Sitz des Abgesandten des Lichtes sammelt oder verfaßt und absendet. (3) Dies ist bei Rücktritt eines Herrschers der von ihm bestimmte Nachfolger als Herrscher so dieser annimmt.
Für den Fall, daß nach dem Gesetz über den König keine REP diesen Titel für sich beanspruchen kann oder bei einer starken Inneren und/oder äußeren Gefährdung der Ordnung Athanesias gelten folgende Bestimmungen: (1) Der Herrscher Athanesias muß nicht zwangsläufig der König sein. (2) Als Herrscher gilt vielmehr diejenige REP, die die Berichte an den Sitz des Abgesandten des Lichtes sammelt oder verfaßt und absendet. (3) Dies ist bei Rücktritt eines Herrschers der von ihm bestimmte Nachfolger als Herrscher so dieser annimmt. (4.) Dies ist bei Ableben eines Herrschers und bei Nichtinkrafttreten von §1.(3) der Stellvertreter des ehemaligen Herrschers bzw. ehemals stellvertretende Vorsitzende des RAA. (5) Der Herrscher Athanesias erhält automatisch die Mitgliedschaft im RAA und auf seinen Antrag hin nach einer Einspruchsfrist den Vorsitz des RAA. Diese Frist hat lange genug zu sein, daß RAA-Mitglieder ihre Bedenken äußern und versuchen können, in einer RAÄ-Sitzung die notwendige 2/3-Mehrheit gegen die Inanspruchnahme des RAA'Vorsitzes durch den Herrscher zu finden.