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  • §13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
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  • (1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
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  • (1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 80px und 80px) oder beim Zeichen 80px oder 80px durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 80px) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt, 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und 2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. 2Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. 3Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des §12 unberührt. (3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen.
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