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  • §4 Fahrlehrerprüfung
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  • (1) 1Die Prüfung muss den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. 2Der Bewerber hat: 1. gründliche Kenntnisse a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, e) der Fahrphysik, 2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie 3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können, nachzuweisen.
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  • (1) 1Die Prüfung muss den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. 2Der Bewerber hat: 1. gründliche Kenntnisse a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, e) der Fahrphysik, 2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie 3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können, nachzuweisen. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.
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