Dieser Artikel listet die im Betäubungsmittelgesetz Anlage III gelisteten verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Drogen. (abgerufen im Februar 2014) Zusätzlich fallen unter die Regelungen für BtMG-Anlage-III-Substanzen:
Dieser Artikel listet die im Betäubungsmittelgesetz Anlage III gelisteten verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Drogen. (abgerufen im Februar 2014) Zusätzlich fallen unter die Regelungen für BtMG-Anlage-III-Substanzen:
* Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Verbindungen, wenn sie ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich genutzt werden.
* Zubereitungen
* ohne Anwendung am Tier oder Mensch, ausschließlich zu diagnostischen und analytischen Zwecken mit einem Betäubungsmittelgehalt von 0,01% oder bei dem die Stoffe Isotopen-modifiziert wurden.
* wenn sie nicht speziell ausgenommen sind. Allerdings gelten auch dort die betäubungsmittelrechtlichen Regeln für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Ausnahmen hiervon existieren für Codein, Dihydrocodein und Barbital.