abstract
| - Strafrechtlich oder dienstrechtlich nei.n Strafrechtlich sollte es kein Problem sein, wenn der Schüler volljährig ist und beide es wollen. Falls der Schüler minderjährig ist und der Altersabstand zwischen ihm und der Lehrerin mehr als drei Jahre beträgt, ist es strafbar. Dienstrechtlich, denke ich, hat es auch bei Volljährigkeit des Schülers Konsequenzen. Es wird aber wahrscheinlich nur zur Anzeige/Strafe kommen, wenn ein Dritter das Ganze bezeugen kann(vorausgesetzt, Schüler und Lehrerin halten dicht). Da dies aber sicher nicht im Interesse der Liebenden und auch recht unwahrscheinlich ist, kann von dürfen nie, aber von können stets die Rede sein Wichtig zu wissen ist die Frage, in welcher Beziehung ein Schüler und eine Lehrerin stehen! Wenn sie die Lehrerin des Schülers ist, siehe oben! Ist der Schüler aber ein Schüler, der nicht in unmittelbarer Beziehung zur Lehrerin steht, weil er zum Beispiel Fahrschüler ist und die Lehrerin an einer X-Beliebigen Schule unterrichtet und beide, mal angenommen verheirattet sind, dann ja! Kategorie:Personen
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