Laut STVO (§ 5 Überholen, Punkt 4) gibt es in Deutschland keinen vorgeschriebenen Mindestabstand beim überholen von Radfahrern. Zitat:"(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern."
Laut STVO (§ 5 Überholen, Punkt 4) gibt es in Deutschland keinen vorgeschriebenen Mindestabstand beim überholen von Radfahrern. Zitat:"(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern." Der Abstand sollte aber nach Möglichkeit 1,5 bis 2 Meter betragen, wenn es die Verkehrssituation zulässt, andernfalls ist von einem Überholvorgang abzusehen.