Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses. Teilweise wird auch das Wort Statuten synonym hierfür verwendet (wie beispielsweise im österreichischen Vereinsrecht – § 3 Vereinsgesetz 2002), oder in anderen Fällen auch im Singular Statut.
Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses. Teilweise wird auch das Wort Statuten synonym hierfür verwendet (wie beispielsweise im österreichischen Vereinsrecht – § 3 Vereinsgesetz 2002), oder in anderen Fällen auch im Singular Statut. Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm. Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 Bürgerliches Gesetzbuch, in Österreich aus § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002.