(1) 1Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einempraktischen Teil. 2Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. (2) 1Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. 2In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.
(1) 1Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einempraktischen Teil. 2Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. (2) 1Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. 2In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.