Fahrbahnbenutzung ist der Regelfall bei der Teilnahme mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. Geregelt ist dies in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) Abs. 1: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen". Gleiches sagt auch die VwV-StVO unter „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge RNr. 9“: Der Radverkehr muss in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen.
Fahrbahnbenutzung ist der Regelfall bei der Teilnahme mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. Geregelt ist dies in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) Abs. 1: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen". Gleiches sagt auch die VwV-StVO unter „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge RNr. 9“: Der Radverkehr muss in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen.