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| - Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Wie der Prozeß, so stand auch das Beweisrecht der Germanen unter der Herrschaft des Verhandlungsprinzips, womit zugleich der streng formalistische Charakter des Beweisverfahrens bedingt war. Der Zweck des Beweisverfahrens bestand nicht etwa darin, dem Gericht die Mittel zu liefern, um sich von der materiellen Wahrheit einer Behauptung oder Tatsache überzeugen zu können; vielmehr sollten dem Gegner gewisse Formalakte vorgeführt werden, aus denen sich für ihn wie für jedermann die Nötigung ergibt, den Beweis als gelungen anzuerkennen.
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| - Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Wie der Prozeß, so stand auch das Beweisrecht der Germanen unter der Herrschaft des Verhandlungsprinzips, womit zugleich der streng formalistische Charakter des Beweisverfahrens bedingt war. Der Zweck des Beweisverfahrens bestand nicht etwa darin, dem Gericht die Mittel zu liefern, um sich von der materiellen Wahrheit einer Behauptung oder Tatsache überzeugen zu können; vielmehr sollten dem Gegner gewisse Formalakte vorgeführt werden, aus denen sich für ihn wie für jedermann die Nötigung ergibt, den Beweis als gelungen anzuerkennen.
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