abstract
| - (1) Ordnungswidrig im Sinne des §36 (1) Nr.15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig 1.
* entgegen §4 (3) oder (4) in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt, 2.
* entgegen §4 (6) Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3.
* entgegen §5 (1) Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt, 4.
* entgegen §5 (8) Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt, 5.
* entgegen §5 (11) Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6.
* entgegen §6 (2) Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach [[Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung#Anlagen|Anlage 7.1 bis 7.3]] ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß §4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß §5 nicht durchgeführt wurde oder 7.
* entgegen §6 (2) Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach [[Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung#Anlagen|Anlage 7.1 bis 7.3]] ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des §36 (1) Nr.15 des Fahrlehrergesetzes habndelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
* entgegen §5 (1) Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2.
* entgegen §5 (3) in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3.
* entgegen §5 (8) Satz 1 für mehrere fahrschüler gleichzeitig praktischen fahrunterricht erteilt, 4.
* entgegen §5 (9) Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5.
* entgegen §5 (10) Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen §5 (10) Satz 12 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6.
* entgegen §6 (2) Satz 11 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach [[Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung#Anlagen|Anlage 7.1 bis 7.3]] ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß §4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß §5 nicht durchgeführt wurde.
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