About: dbkwik:resource/l0eC-hysUL9A7Er3XOYQEA==   Sponge Permalink

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  • [Die begriffliche Abtrennung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten erlaubte derweil die Ausweisung von Good Governance als einem nicht wesentlichen Element des] Lomé-IV-Vertrags und erwies sich somit auch für die AKP-Staaten als akzeptabel. Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich die europäische Gemeinschaftspolitik auf die Förderung von Governance-Projekten in den AKP-Staaten, während eine Sanktionierung von Verstößen gegen eine „gute“ Regierungsführung auch weiterhin nicht möglich war. So flossen in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre die Governance-bezogenen Entwicklungshilfegelder vornehmlich in Maßnahmen zur Förderung von Verwaltungsreformen und Dezentralisierung und in die Korruptionsbekämpfung.19 Der relative Stellenwert dieser Förderung wird jedoch weitestgehend als verhältnismäßig gering eingestuft, auch wenn Good Governance in der EU-Entwicklungspolitik einen geringfügig höheren Stellenwert genießt als in den bilateralen Entwicklungspolitiken vieler europäischer Staaten .20 In Reaktion auf den lockeren Zusammenhang zwischen den offiziell geäußerten Zielsetzungen und den praktischen Förderentscheidungen sowie auf die Kritik der AKP-Staaten am schwammigen Begriffsinhalt von Good Governance unternahm die Kommission 1998 den Versuch einer näheren inhaltlichen Bestimmung, der in eine Ratsentschließung vom 30. November mündete. Demnach lautete die Definition der Kommission wie folgt: „The concept of good governance remains implicit in a political and institutional environment respecting human rights, democratic principles and the rule of law. But it takes specific account of the role of the authorities in managing resources, promoting a favourable climate for economic and social initiatives and deciding how to allocate resources. Good governance therefore implies the existence of competent and effective institutions respecting democratic principles. The concept therefore extends the aims of democratisation into the sphere of resource management” . Doch auch dieses Konzept erwies sich in den Verhandlungen mit den AKP-Staaten zu einer Revision des Lomé-Abkommens als problematisch. Die AKP-Staaten lehnten die Aufnahme eine [sic!]Governance-Klausel mit der Begründung ab, dass es weder eine präzise Definition des Konzepts selbst noch Standards zu seiner Messung gibt. Zudem befürchtete man eine willkürliche Verwendung des Prinzips durch die EU, zumal die mit dem Governance-Begriff verbundenen Zielsetzungen – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit – bereits in den bestehenden Abkommen enthalten seien. Im Gegenzug argumentierte die EU-Seite, dass Good Governance mit der Konzentration auf das Management des Entwicklungsprozesses sehr wohl Fragen anspreche, welche von den damals existierenden wesentlichen [Elementen nicht abgedeckt wurden .] ---- 19 So wurden in den Jahren 1996 bis 1999 ca. 1,5 Mio. € für Korruptionsbekämpfung und Schaffung von Transparenz in der öffentlichen Verwaltung in den AKP-Staaten eingesetzt. Vgl. Kommission 2000c: 21. 20 Cox und Chapman sprechen von einem Anstieg der für Governance und zivilgesellschaftliche Projekte veranschlagten Ausgaben von einem Anteil von 0,1 Prozent am gesamten entwicklungspolitischen EU-Haushalt im Jahr 1987 auf einen Wert von 9,4 Prozent im Jahr 1997 bzw. 6,1 Prozent im Jahr 1998 . Vgl. Cox/Chapman 1999: 31.
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  • [Seite 471] Die begriffliche Abtrennung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten erlaubte die Ausweisung von Good Governance als einem „nicht wesentlichen“ Element des Vertrags, was auch für die AKP-Staaten akzeptabel war.10 Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einer nach wie vor fehlenden genaueren Definition des Ziels von Good Governance konzentrierte sich die entsprechende Politik der Gemeinschaft in der Folgezeit auf die Förderung von Governance-Projekten in den AKP-Staaten, während eine Sanktionierung von Verstößen gegen eine „gute“ Regierungsführung auch weiterhin nicht möglich war. Die Governance bezogenen Entwicklungshilfegelder flossen in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre vor allem in Maßnahmen zur Förderung von Verwaltungsreform, Dezentralisierung und die Korruptionsbekämpfung.11 Dabei wird der relative Stellenwert dieser Förderung sowohl von Crawford als auch von Zanger und Cox/Chapman als relativ gering eingeschätzt – auch wenn in der EU-Entwicklungspolitik eine geringfügig höhere Priorisierung von Good Governance zu beobachten sei als in den bilateralen Entwicklungspolitiken Frankreichs, Großbritanniens und Deutschlands .12 [Seite 472] Explizit in Reaktion auf diese Situation sowie auf die Kritik der AKP-Staaten am schwammigen Begriffsinhalt von Good Governance unternahm die Kommission im Jahr 1998 den Versuch einer näheren inhaltlichen Bestimmung . In dem – in einer Ratsentschließung vom 30. November 1998 pauschal angenommenen – Dokument definiert die Kommission: „The concept of good governance remains implicit in a political and institutional environment respecting human rights, democratic principles and the rule of law. But it takes specific account of the role of the authorities in managing resources, promoting a favourable climate for economic and social initiatives and deciding how to allocate resources. Good governance therefore implies the existence of competent and effective institutions respecting democratic principles. The concept therefore extends the aims of democratisation into the sphere of resource management.“ Auch dieses nun bereits relativ stark verengte Konzept erwies sich in den Verhandlungen mit den AKP-Staaten zu einer Revision des Lomé-Abkommens als problematisch. Die AKP-Staaten lehnten die Aufnahme einer Governance-Klausel mit dem Hinweis ab, dass „es weder eine präzise Definition des Konzepts selbst noch von Standards zu seiner Messung gibt“13 und verwiesen auf die Gefahr einer willkürlichen Verwendung des Prinzips durch die EU. Darüber hinaus argumentierten die AKP-Staaten, dass die Aufnahme von Good Governance als wesentliches Element in den Vertragstext überflüssig sei, da die mit diesem Begriff verbundenen Zielsetzungen bereits von den drei im bestehenden Abkommen enthaltenen wesentlichen Elementen abgedeckt seien.14 Das Gegenargument der EU-Seite – soweit es sich aus öffentlich zugänglichen Äußerungen erschließen lässt – lautete, dass Good Governance mit der Konzentration auf das Management des Entwicklungsprozesses und die Vermeidung von Korruption sehr wohl Fragen anspreche, welche von den damals bereits existierenden wesentlichen Elementen nicht abgedeckt wurden und denen darüber hinaus besondere Bedeutung für einen nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklungsprozess zukomme.15 ---- 10 Im Falle der Verletzung eines wesentlichen Elements der Konvention wurde ein Konsultationsprozess in Gang gesetzt, in dem die vorgeworfene Verletzung untersucht und gegebenenfalls der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden sollte. Im Falle des Scheiterns bestand das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren. 11 So wurden in den Jahren 1996 bis 1999 ca. 1,5 Millionen Euro für Korruptionsbekämpfung und Schaffung von Transparenz in der öffentlichen Verwaltung in den AKP-Staaten eingesetzt . 12 Cox und Chapman berichten von einem Anstieg der für „Governance and Civil Society“ bestimmten Ausgaben von einem Anteil von 0,1 Prozent am gesamten entwicklungspolitischen Haushalt der EU im Jahr 1987 auf einen Wert von 9,4 Prozent im Jahr 1997 bzw. auf 6,1 Prozent im Jahr 1998. Dies entspricht Zahlen von 612 bzw. 525 Mio. Euro . Definitive Aussagen sind aus methodischen Gründen schwierig, da die den offiziellen und internen Förderstatistiken der EU zu entnehmenden Mittelaufteilungen keinem einheitlichen System folgen, sondern von Berichtsperiode zu Berichtsperiode unterschiedliche Kategorisierungen bzw. unterschiedliche Zusammensetzungen derselben Kategorien enthalten. 13 Äußerung des nigerianischen Ministers für Entwicklungsfragen, Adamou Salao, zitiert nach The Courier Nr. 177 , S. 9 . 14 Vgl. zu diesen Einwänden auch das Verhandlungsmandat der AKP-Gruppe vom 30. September 1998 . 15 Äußerung der finnischen Staatssekretärin für Entwicklungsfragen, Kirsti Lintonen, vor der Gemeinsamen Versammlung der EU- und der AKP- Staaten vom 11.-15. Oktober 1999; zitiert nach The Courier Nr. 178 , S. 10.
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Quelle
  • Conzelmann 2003
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  • Der Autor wird am Ende des letzten Satzes - und damit erst auf der folgenden Seite - als "vgl." genannt. Damit wird dieses Fragment noch knapp als Bauernopfer gewertet.
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