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  • Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Der Sachsenspiegel (Sächsisches Land- u. Lehnrecht) gehört mit zu den ältesten und wichtigsten Aufzeichnung des in Deutschland geltenden Gewohnheitsrechtes, besonders in Sachsen.
  • Auch der Sachsenspiegel enthält Festlegungen zum Brand- und Katastrophenschutz * Zweites Buch Artikel 14, § 4 Alle Mörder und Alle, die den Pflug, Mühlen, Kirchen und Kirchhöfe berauben, Verräther, Mordbrenner oder die „zu ihrem Frommen“ deren Auftrag vollziehen, die soll man alle radebrechen. Artikel 14, § 5 Wer den Mann erschlägt, oder fängt, oder beraubt, oder Brand stiftet, ohne Mordbrand, oder ein Weib oder Mädchen nothzüchtigt und wer den Frieden bricht und wer im Ehrbruche ergriffen wird; dem soll man das Haupt abschlagen. * drittes Buch Zurück auf Feuerwehr-Geschichte
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  • Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Der Sachsenspiegel (Sächsisches Land- u. Lehnrecht) gehört mit zu den ältesten und wichtigsten Aufzeichnung des in Deutschland geltenden Gewohnheitsrechtes, besonders in Sachsen.
  • Auch der Sachsenspiegel enthält Festlegungen zum Brand- und Katastrophenschutz * Zweites Buch Artikel 14, § 4 Alle Mörder und Alle, die den Pflug, Mühlen, Kirchen und Kirchhöfe berauben, Verräther, Mordbrenner oder die „zu ihrem Frommen“ deren Auftrag vollziehen, die soll man alle radebrechen. Artikel 14, § 5 Wer den Mann erschlägt, oder fängt, oder beraubt, oder Brand stiftet, ohne Mordbrand, oder ein Weib oder Mädchen nothzüchtigt und wer den Frieden bricht und wer im Ehrbruche ergriffen wird; dem soll man das Haupt abschlagen. Artikel 37 Der Mann soll ersetzen den Schaden, der anderen Leuten durch seine Verwahrlosigkeit geschieht, es sey durch Brand, oder durch Brunnen, die er nicht, ein Knie hoch von der Erde auf, verwahrt hat, oder wenn er einen Mann oder ein Thier schießt oder wirft, indem er nach einem Vogel zielt. Hierum spricht man ihm weder Leben ab, noch Gesundheit, wenn auch der Mann stirbt; doch muß er ihn entgelten, wie sein Wehrgeld steht. Artikel 52, § 2 Jeder soll auch seinen Backofen und seine Esse beschirmen, auf dass die Funken nicht in eines andern Mannes Hof fahren, ihm zu Schaden. Artikel 57, § 1 Welche Dörfer am Wasser liegen und einen Damm haben, der sie vor der Fluth bewahrt; jedes Dorf soll seinen Theil des Dammes gegen die Fluth befestigen. Kommt aber die Fluth und bricht sie den Damm, und ladet man dazu, mit dem Gerüsste, die, welche binnen dem Damme gesessen sind; wer den Damm nicht ausbessern hilft, der hat dasjenige Erbe verwirkt, was er binnen des Damme hat. * drittes Buch Artikel 5, § 3 Welcher Mann dem Andern sein Gut zu bewahren giebt: wird es ihm gestohlen, oder geraubt, oder verbrannt, oder stirbt es, wenn es Vieh ist; er darf darum nicht Noth leiden, thut er sein Recht dazu, dass es ohne seine Schuld geschehen sey. Zurück auf Feuerwehr-Geschichte
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