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| - (1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§39 (1) gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind 80px Park-Warntafel
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abstract
| - (1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§39 (1) gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. 2Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. 3Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 4Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. 3. Leiteinrichtungen a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten 10px 10px Leitpfosten (links und rechts) in der Regel in Abständen von 50m stehen. b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie 80px Richtungstafeln in Kurven (4) Zur Kennzeichnung nach §17 (4) Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden. 80px Park-Warntafel
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