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  • §53 Inkrafttreten
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  • (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 80px in der Fassung der vorstehenden Verordnung. (5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "50px" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden. (6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
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  • (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 80px in der Fassung der vorstehenden Verordnung. (4) 1Die Zeichen 80px, 80px, 80px, 80px, 80px, 100px und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. 2Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 80px/80px) auch weiterhin mit Zeichen 80px gekennzeichnet werden. 3Bild 80px behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989. (5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "50px" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden. (6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden. (7) Die bisherigen Zeichen 80px und 80px behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999. (8) Die bisherigen Zeichen 150px und 80px (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden. (9) 1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. 2Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden. (10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§41 (2) Nr.8c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam. (11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 80px oder 80px (§42 (4)) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam. (12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß §37 (2) Nr.1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig. (13) Die bisherigen Zeichen 80px behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatte, bis längstens 31. Dezember 1994. (14) Die bisherigen Zeichen 80px, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 80px bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit. (15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 100px angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit. (16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 80px oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 80px ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 80px oder 80px, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.
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