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  • Grundsicherung
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  • Die sogenannte 1. * WEITERLEITUNG , gelegentlich verstärkend auch 2. * WEITERLEITUNG oder auch – im Sinne eines Bürgergeldes, dem gegenüber aber lediglich als angestrebtes Ziel – das bedingungslose Grundeinkommen (kurz BGE) genannt, soll jedem freien Bürger dienen, um in Freiheit und Selbstbestimmung – u.a. also frei von der stumpfsinnigen oder robotterhaften Bevormundung und damit auch unabhängig von der Behörden.. nein Unternehmenswillkür der auch sogenannten Jobcenter – das eigene Leben so führen zu können wie es auch im deutschen Grundgesetz, im Jahre 1949 (n.Chr.), bis in alle Ewigkeit zugesichert wurde.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung|soziale Leistung, ähnlich der Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelles Existenzminimum|soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann.
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  • Die sogenannte 1. * WEITERLEITUNG , gelegentlich verstärkend auch 2. * WEITERLEITUNG oder auch – im Sinne eines Bürgergeldes, dem gegenüber aber lediglich als angestrebtes Ziel – das bedingungslose Grundeinkommen (kurz BGE) genannt, soll jedem freien Bürger dienen, um in Freiheit und Selbstbestimmung – u.a. also frei von der stumpfsinnigen oder robotterhaften Bevormundung und damit auch unabhängig von der Behörden.. nein Unternehmenswillkür der auch sogenannten Jobcenter – das eigene Leben so führen zu können wie es auch im deutschen Grundgesetz, im Jahre 1949 (n.Chr.), bis in alle Ewigkeit zugesichert wurde.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung|soziale Leistung, ähnlich der Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelles Existenzminimum|soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber hatte zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden (BT-Drs. 14/5150, S. 48). Damit entstanden jedoch zahlreiche Probleme in der Praxis aufgrund des Nebeneinanders zweier beinahe identischer Unterhaltsleistungen (Sozialhilfe / Grundsicherung) und des möglichen Parallelbezugs z.B. bei vollstationärer Pflege. Die Integration in die Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 im SGB XII führte insoweit zu einer Klärung der Rechtsanwendung, weil nun die meisten sonstigen Regelungen der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung gelten. Allerdings kann nun in der Praxis ein erheblicher Aufwand bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung gegenüber der Arbeitslosengeld II|Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bei dem Personenkreis der 18 bis 64-jährigen entstehen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der "dauernden vollen Erwerbsminderung" vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung (s.u.) erforderlich macht. Der Zweck der Grundsicherung "[...]besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt."(BT-Drs. 14/5150, S. 48). Sogenannter versteckter Altersarmut soll u.a. dadurch vorgebeugt werden, dass der Unterhaltsrückgriff auf die unterhaltspflichtigen Angehörigen erst oberhalb eines Einkommensfreibetrags in Höhe von jährlich 100.000 € (bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich) berücksichtigt. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet ( Abs. 2 SGB XII). Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen ( Abs. 5 SGB XII). Auch hierin ist die Intention des Gesetzgebers zu erkennen, der versteckten Altersarmut entgegenzuwirken. Anders als bei der Sozialhilfe im allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt ( Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Landkreis|Kreisen und kreisfreie Stadt|kreisfreien Städten. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Deutsche Rentenversicherung|Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das Volljährigkeit|18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ( Abs. 2 SGB VI) oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II. Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen ( Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, das der Antragsteller zwei mal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.
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