Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Als Gewere bezeichnete man in der süd- u. westgermanischen Rechtssprache die Austattung mit der Herrschaftsgewalt bzw. Herrschaftsrecht, das auch bei Entfernung der Person von der Sache nicht erlischt; z.B. der Anspruch auf Liegenschaften und auch die darauf befindliche Fahrnis, die man auch besitzt, wenn man nicht unmittelbarer vor Ort ist.
Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Als Gewere bezeichnete man in der süd- u. westgermanischen Rechtssprache die Austattung mit der Herrschaftsgewalt bzw. Herrschaftsrecht, das auch bei Entfernung der Person von der Sache nicht erlischt; z.B. der Anspruch auf Liegenschaften und auch die darauf befindliche Fahrnis, die man auch besitzt, wenn man nicht unmittelbarer vor Ort ist.