Ja. Zumindest dann, wenn es sich um ein Erststudium handelt und vorher keine andere Berufsausbildung angefangen wurde. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung - dies ist in Paragraph 1610 des BGB festgeschrieben.
Ja. Zumindest dann, wenn es sich um ein Erststudium handelt und vorher keine andere Berufsausbildung angefangen wurde. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung - dies ist in Paragraph 1610 des BGB festgeschrieben.