(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 80px) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 80px) zu rechnen. (3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 80px) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 80px) zu rechnen. (2) 1Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 2Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 3Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. 5Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 6Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden. (2a) 1Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. 2Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: